Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Röttgen e.V.

§ 1    Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Förderverein Freiwillige Feuerwehr Bonn Röttgen

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.

Der Sitz des Vereins ist Bonn- Röttgen

§ 2    Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3    Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der gemeinnützigen Aufgaben der

„Freiwilligen Feuerwehr Bonn- Röttgen.“

(Im Weiteren nur Feuerwehr Röttgen genannt)

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Das zur Verfügung stellen von Sachmitteln, z.B. Gerätschaften oder persönliche Schutzausrüstung (oder Geldmitteln zu deren Beschaffung), zugunsten der Feuerwehr Röttgen,
  • Förderung der Jugendfeuerwehr,
  • Verbreitung des Gedankens der uneigennützigen, gemeinnützigen Hilfeleistung bei Feuer, Unfall, Hochwasser und sonstigen Katastrophen, sowie der Arbeit der Jugendfeuerwehr,
  • Öffentlichkeitsarbeit für die Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere der Feuerwehr Röttgen.

§ 4    Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt,
  • Ausschluss,
  • Tod,
  • oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
  • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
  • oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 7    Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 9    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer/innen,
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal pro Kalenderjahr statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden,
  2. dem/der 2.Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzende/r),
  3. dem/der Kassierer/in,
  4. dem/der Schriftführer/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 500,00 sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Die Zustimmung muss protokolliert sein.

 

 

Außerdem gehören dem Vorstand als Beisitzer an:

  1. Der amtierende Löschzugführer der Feuerwehr Röttgen
  2. zwei Beisitzer der aktiven Mitglieder der Feuerwehr Röttgen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

In den geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11  Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Führen der laufenden Vereinsgeschäfte,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  • Neuaufnahme von Mitgliedern,
  • Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschlägen für Ehrenmitgliedschaften.

§ 12 Sitzung des Vorstands

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll auszufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen und Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Sitzungsprotokoll muss vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden.

§ 13 Kassenführung

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Beträge bis €100 kann der Kassenwart in eigener Verantwortung verausgaben.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

Wiederwahl ist zulässig.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Die Jahresrechnung ist von den Kassenprüfern gemeinsam zu prüfen. Die Kassenprüfer haben ein Kurzprotokoll über die Prüfung zu erstellen und zu unterschreiben. Das Protokoll ist der Jahresrechnung beizufügen.

§ 15 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstands gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
„Freiwillige Feuerwehr Bonn- Röttgen“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

Stand 2014

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